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Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Weinhöppel GmbH - im Nachfolgenden Weinhöppel genannt - erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren und der Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1. Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist, sind unsere Angebote und Voranschläge für Lieferung, Reparatur-, Installations- und Einbauarbeiten etc. freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch uns rechtsverbindlich. Diese gibt alle Abreden zwischen Weinhöppel und dem Kunden vollständig wieder. Mündliche Erklärungen unserer Angestellten vor Vertragsabschluss sind unverbindlich. Mündliche Abreden werden durch die schriftliche Bestätigung ersetzt, sofern sich nicht aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Änderungen bestätigter Aufträge und Änderungen an den Liefergegenständen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Angestellten nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
3. Handelsübliche Änderungen der Konstruktion und/oder der Ausführung, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4. Bei Reparaturaufträgen bedarf die Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten der Zustimmung des Kunden. Diese ist bei der zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit erforderlichen Zusatzarbeiten durch die sich die Gesamtkosten um nicht mehr als 20 % erhöhen, entbehrlich, wenn der Kunde nicht kurzfristig erreichbar ist. Der Kunde ermächtigt Weinhöppel Unteraufträge zu vergeben und bei Reparaturen an Kraftfahrzeugen Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
1. Die Preise für Lieferungen gelten stets ab Herstellerwerk bzw. ab Lager zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Installationsarbeiten und -Material, die Schulung des Bedienungspersonals sowie sonstige Spesen. Alle Preisen verstehen sich bei dem in § 310 Abs.1 BGB genannten Personenkreis zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
2. Wünscht der Kunde bei Reparaturaufträgen eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines Kostenvoranschlages. Weinhöppel ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Der Rücktritt ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich gegenüber Weinhöppel zu erklären.
4. Gehört der Kunde dem in § 310 Abs. 1 BGB aufgezählten Personenkreis an, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen oder/und die Preiserhöhung auf einer Erhöhung der Mehrwertsteuer beruht.
5. Bei Reparaturaufträgen hat eine Beanstandung der Rechnung seitens des Kunden schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
6. Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen sind sofort ohne jeden Rechnungsabzug zu zahlen. Skontoziehungen aufgrund getroffener Vereinbarungen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
7. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck bedürfen unserer Zustimmung und werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont-, Wechsel- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind berechtigt, eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % der Wechselsumme zu berechnen.
8. Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltung wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
9. Wir sind berechtigt, von dem in § 310 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern.
1. Von uns genannte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den die Transport ausführende Person.
2. Wir können - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen etc. verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse Weinhöppel die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Weinhöppel erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl von Weinhöppel überlassen. Die Sach- und Preisgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb oder das Herstellerwerk verlässt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr mit unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf seine Kosten versichert.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
4. Nach Gefahrübergang sind wir berechtigt, vom Kunden Erstattung der entstehenden Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des für den betroffenen Liefergegenstandes vereinbarten Nettopreises für jeden Monat zu verlangen. Der Kunde kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
5. Liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt durch uns vor, sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Wir sind des weiteren berechtigt, anstelle des Rücktritts Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt Weinhöppel Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsentgelts. Der Kunde kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
1. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr und, wenn der Kunde Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, beim Kauf neuer Sachen in zwei Jahren ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Die vorstehenden Fristen gelten nicht, soweit die gesetzlichen Regelungen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a BGB bei bauwerksbezogenen Verträgen längere Fristen vorschreiben.
2. Wenn der Kunde zu dem in § 310 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis gehört, gelten die Fristen unter Ziff. VI.1. bei Kraftfahrzeugteilen jedoch höchstens bis zu einer Fahrleistung des Fahrzeugs von 10.000 km oder bei stationär betriebenen Aggregaten bis zu einer Betriebsdauer von 800 Stunden.
3. Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt, wenn der Kunde zu dem in § 310 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis gehört, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
4. Zur Wahrung seiner Mängelansprüche hat der Kunde Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei dem in § 310 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis auch erkennbarer Mängel sowie Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.
5. Bei Mängeln sind wir, wenn der Kunde zu dem in § 310 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis gehört, nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
6. Erweist sich ein Nacherfüllungsverlangen als unberechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, uns sämtliche erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.
7. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Verträgen, die eine Bauleistung zum Gegenstand haben, ist der Rücktritt hingegen ausgeschlossen.
8. Dem Kunden stehen keine Mängelansprüche zu, wenn er ohne unsere Zustimmung den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grunde, insbesondere wegen Pflichtverletzung - soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt - und aus unerlaubter Handlung, sind gegenüber Weinhöppel als auch gegen deren gesetzliche Vertreter sowie deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
2. Die Haftung ist auf Schäden begrenzt, die Weinhöppel als auch deren gesetzliche Vertreter sowie deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen bei Vertragsabschluss vorausgesehen haben, bekannt waren, hätten kennen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes bzw. unserer Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, sobald solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
3. Die Ersatzpflicht ist für Sach- und Personenschäden vorbehaltlich der Regelung unter Ziff. VI.4. auf einen Betrag von 1 Mio. Euro für Sachschäden und 2 Mio. Euro bei Personenschäden beschränkt.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen und, wenn der Kunde Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, für sonstige Schäden, die auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von Weinhöppel sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruhen. Unberührt bleiben daneben eine Haftung wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale, nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
1. Soweit Software Liefer- bzw. Leistungsgegenstand ist, verbleibt, sofern nichts anderes vereinbart ist, das Urheber- und das Verlagsrecht sowie alle damit verbundenen Rechte bei Weinhöppel und/oder beim jeweiligen Rechtsinhaber.
2. Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm überlassene Software im Rahmen der vereinbarten Leistungsmerkmale bzw. Lizenzen zu nutzen. Der Kunde ist mangels anderweitiger Vereinbarung erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Weinhöppel berechtigt, Software oder Dokumentationen zu vervielfältigen oder Software zu ändern, zurück zu entwickeln oder zu übersetzen oder Software-Teile heraus zu lösen, alphanumerische Kennungen, Marken, Kennzeichnungen und Urheberrechtsvermerke zu entfernen und die Software und Dokumentationen einschließlich etwaiger Kopien auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen Dritten bekannt zu geben. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich etwaiger Kopien bleiben mangels anderweitiger Vereinbarung beim Software- Lieferanten.
1. Bis zur vollständigen Zahlung, auch solcher Forderungen, die wir im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Lieferungen nachträglich erworben haben, behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand sowie bei Reparaturen an eingebauten Zubehör- oder Ersatzteilen sowie Tauschaggregaten vor.
2. Gegenüber den in § 310 Abs. 1 BGB genannten Personen wird dieser Eigentumsvorbehalt dahingehend erweitert, dass die Liefergegenstände Eigentum von Weinhöppel bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Weinhöppel gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, bleiben. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
3. Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) erfolgen für Weinhöppel als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Weinhöppel zu verpflichten. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht Weinhöppel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von Weinhöppel durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde an Weinhöppel bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des von Weinhöppel ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Weinhöppel. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Klausel.
4. Der Kunde hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der im Eigentum oder Miteigentum von Weinhöppel stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf Weinhöppel übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Weinhöppel ab. Weinhöppel nimmt die Abtretung an. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von Weinhöppel gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von Weinhöppel ausgewiesenen Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Weinhöppel Miteigentumsanteile gemäß dieser Klausel hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Fall wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Kunden zunächst der an Weinhöppel nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder eines Vertrages, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag dieser Absatz entsprechend.
6. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zum Widerruf durch Weinhöppel einzuziehen. Der Widerruf ist zulässig, wenn die Forderungen von Weinhöppel gefährdet sind oder der Kunde seine Verpflichtungen Weinhöppel gegenüber nicht erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen ist Weinhöppel auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Hiergegen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von Weinhöppel mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich Gegenstände befinden, betreten und befahren können. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines im Eigentum oder Miteigentum von Weinhöppel stehenden Gegenstandes durch Weinhöppel gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7. Zur Abtretung von Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware ist der Kunde in keinem Fall befugt. Auf Verlangen von Weinhöppel ist er verpflichtet, seinen Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an Weinhöppel zu unterrichten und Weinhöppel die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Kunde darf Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde Weinhöppel unverzüglich hierüber zu unterrichten.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Weinhöppel auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
1. Bei Reparaturaufträgen steht uns wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
2. Das vertragliche Pfandrecht ist auch für unsere sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vereinbart. Wenn der Gegenstand eines früheren Auftrages später wieder in unseren rechtmäßigen Besitz gelangt, so unterliegt er wegen aller uns dann aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen ebenfalls dem vertraglichen Pfandrecht.
3. Wenn wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch machen wollen, so genügt es, wenn die Pfandverkaufsandrohung und sonst erforderlichen Benachrichtigungen schriftlich an die letzte uns bekannte Anschrift des Kunden abgesendet werden, sofern eine neue Anschrift im Rahmen einer Einwohnermeldeamtsanfrage nicht festgestellt werden kann. Abweichend von § 1234 Abs. 2 BGB darf der Verkauf nicht vor Ablauf einer Woche nach Verkaufsandrohung erfolgen.
Soweit wir ordnungsgemäß gelieferte Ware zurücknehmen, ohne zu deren Rücknahme verpflichtet zu sein, erfolgt eine Gutschrift nur für einwandfreie Vertragsgegenstände in Höhe von höchstens 80 % des Rechnungsbetrages.
1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Kaufrechts.
2. Der Kunde ermächtigt Weinhöppel unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hannover, soweit nichts anderes bestimmt ist.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Hannover, soweit der Kunde Kaufmann, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat.
5. Sollte eine Bestimmung aus diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
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